Montierbarkeitsfreigabe für Behr Felge

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8 Dezember 2020
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KTM
EXC 520
Hallo Community,
Ich habe noch ein Problem mit der Montierbarkeitsfreigabe bei meinen Behr Felgen. Zur Übersicht ich habe diesen Winter meine KTM EXC 520 auf Supermoto umgebaut und muss jetzt TÜV machen. Der TÜV meinte er braucht eine Montierbarkeitsfreigabe für die 17x5.0 Behr Felge. Da ich einen 150/60 R17 drauf habe. Die ganzen Freigaben gelten bei einer 5 Zoll Felge nur mit einen 160/60 R17. Deshalb meine Frage gibt es eine Montierbarkeitsfreigabe für den 150/60 R17 mit 17x5.0 Behr Felge oder sollte ich mir eine andere Felge zulegen z.B. eine 4,25 oder 4,5 Zoll? Ich kann mir keinen 160/60 R17 drauf machen weil der an der Schwinge schleift.

Noch eine Frage weiß irgendwer wie die originale Übersetzung einer KTM EXC 520 war?

Vielen Danke im Voraus und ich hoffe ihr könnt mir helfen :)
 
Wieviele Threads zum gleichen Thema willst noch aufmachen??? :mad:
 
@oldman was soll ich jetzt deiner Meinung nach machen? Die Seite von Conti hilft mir und den TÜV Prüfer nicht weiter. Darf ich den 150/60 R17 auf der 17x5.0 Behr Felge fahren oder nicht? Würdet ihr eine Felge kaufen?
Wollte nur eure Meinung hören!
 
@oldman bis ich eine klare Antwort erhalte!

Dann mach noch einen Thread zum Thema auf, und du darfst dir das Forum von außen ansehen. Versprochen !

Herzchen, eine (evtl. ) rechtssichere Auskunft gibt dir ein Anwalt gegen Gebühr.

Würde mal den Prüfer wechseln, oder einfach fragen, was das sein soll, was er da haben will ? Behr Felgen sind nun mal Standard bei KTM.

Da, schon mal das vorgezeigt ?

Teilegutachten

Evtl., also wirklich nur vielleicht, hast DU doch was von Akront-Felgen gepostet:

Schau mal

Du solltest zudem mal KLAR festlegen, was du willst:

A) Entweder eine Zulässigkeit für WELCHEN Felgenhersteller

B) eine Freigabe für den Reifen auf die EXC ( welche es ja nicht gibt ! )

deswegen dann:

Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.


Viel Spaß !
 
Studentenheim Wiener Neustadt

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