Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Danke das reicht mir schon
wollte nur hören das es nicht unmöglich ist
...dass ich am Tag X mopedfreundliche Mannschaften der grünen Rennleitung vor mir habe, die einen älteren Herren mit einer Top gepflegten KTM einfach überleben lassen.
Badmick
@el_heinzo Wer so blöd ist und sich dann mit dem Rechtsstaat anlegt ist selbst Schuld und reitet zudem die anderen in die Scheise. Lieber "seinen" Fehler zugeben und auf einen guten Prüfer hoffen. Ich habe mit meiner Eintragung noch keine Probleme gehabt. Aber dies liegt wohl daran, daß ich darauf achte nicht allzu laut zu sein. Mein Dank gilt daher SR-Racing!
Quelle: http://www.verkehrslexikon.deRegressbegrenzung in der Kfz-Versicherung
Wird vom Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung eine Obliegenheitsverletzung begangen, muss der Versicherer - obwohl er im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist - im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherung im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten gleichwohl befriedigen. Im Gegenzug kann er vom Versicherungsnehmer die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen (Regress).
Da bei sehr hohen Fremdschäden durch den Regress die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet sein kann, ist dessen Höhe begrenzt. Die Höchstgrenze ist für Obliegenheitsverletzungen, die vor dem Versicherungsfall begangen wurden, auf 5.000,00 € begrenzt. Bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall liegt die Grenze bei schweren, besonders verwerflichen Verletzungshandlungen ebenfalls bei 5.000,00 €, beträgt aber im sog. Normalfall nur 2.500,00 €. Werden sowohl Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall wie auch solche danach verletzt, werden die sich ergebenden Regressbeträge addiert.
Eine gewisse weitere Begrenzung der Regressmöglichkeiten ergeben sich in der Fahrzeugversicherung durch die sog. Relevanz-Rechtsprechung. Diese fasst z.B. das OLG Brandenburg (Urt. v. 14.09.2006 - 12 U 21/06) wie folgt zusammen:"Allerdings ist auch im Rahmen der Kaskoversicherung die „Relevanzrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, wonach bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1984, 228, 229)."